Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Eisenhut Instrumente GmbH, Stand Juni 2003
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

 

I. Allgemeines

Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam “Lieferant” genannt), sie gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. Andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Alle Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsschluss müssen schriftlich getroffen werden. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch uns. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Zulieferer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere vorherige Genehmigung ausgeschlossen.


II. Liefertermine und Fristen, Verzug

1. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.


III. Transport und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich “frei Haus”. Der Lieferant soll auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen.

2. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.


IV. Qualitätssicherung, Herkunftsnachweis

Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, wie z.B. die EG-Richtlinie 93/42/EWG oder das MPG. Er ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm DIN ISO 9000 ff bzw. ISO 13485 ff oder EN 46000 ff ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ein vergleichbares Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in schriftlicher Form zwischen den Parteien zu regeln.
2. Den Lieferungen ist ein Nachweis über die Herkunft des Liefergegenstandes beizufügen. Der Lieferant liefert ausschließlich Produkte deutscher oder von uns genehmigter ausländischer Herkunft.


V.  Mängelrechte, Mangeluntersuchung Verjährung, Rückgriff

1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 60 Monaten seit der Ablieferung an uns. Der Lieferant vereinbart mit seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.

Vorgangs-Nr.:
Lieferant:
Stand: Januar 2003, Version für inländische Lieferanten

4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.


VI. Produkthaftung, Versicherungsschutz, Abtretung

1. Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. ¤ oder dem entsprechenden Äquivalent in ausländischer Währung pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Ziffern 4.1 bis 4,6 nach dem ProdHV-Modell 03/2000 oder 07/2002. Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.1 - 4.6 ProdHV muss ebenfalls mindestens 2 Mio. ¤ oder dem entsprechenden Äquivalent in ausländischer Währung betragen. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff.3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers in Form eines sog. Certificate of Iinsurance.

3. Der Lieferant tritt alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Schadenersatzansprüche, die ihm gegen seinen Lieferanten zustehen, an uns ab, soweit der Schaden bei uns durch das Lieferprodukt verursacht wurde. Die Abtretung wird mit Abschluss des Liefervertrages als fiktiv abgegeben angesehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.


VII. Schutzrechte, Freistellung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.


VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Frittlingen/Tuttlingen. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

AEB der Eisenhut Instrumente GmbH, Stand Juni 2003