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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Eisenhut Instrumente GmbH, Stand Juni 2003
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
I. Allgemeines
Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich
diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder
anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam “Lieferant” genannt), sie gelten
im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für
alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung unserer neuen
Einkaufsbedingungen. Andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung des
Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen
noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Alle Vereinbarungen in Bezug auf
den Vertragsschluss müssen schriftlich getroffen werden. Änderungen oder
Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der
Zustimmung durch uns. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder
Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages
gefährdet oder stellt der Zulieferer seine Zahlungen ein oder wird über sein
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht,
das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. Eine Auftragsübertragung an Dritte
ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt oder zur
Geltendmachung von Schadenersatz. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist
ohne unsere vorherige Genehmigung ausgeschlossen.
II. Liefertermine und Fristen, Verzug
1. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches
Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die
Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Kann
die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger,
unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die
sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert
sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen
Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter
Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert
wurde.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine
Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens
5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom
Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen
Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit
er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs
abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu
tragen.
III. Transport und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich “frei Haus”. Der Lieferant soll auf allen
Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen.
2. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit
Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware
kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren. Für Verluste und
Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur
Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat
daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung
abzuschließen.
IV. Qualitätssicherung, Herkunftsnachweis
Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die
vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in
Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen
einzuhalten, wie z.B. die EG-Richtlinie 93/42/EWG oder das MPG. Er ist
verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm DIN ISO 9000 ff bzw. ISO
13485 ff oder EN 46000 ff ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten mit der
Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung
seiner Leistung. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ein
vergleichbares Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, das die mangelfreie
Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt.
Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in
schriftlicher Form zwischen den Parteien zu regeln.
2. Den Lieferungen ist ein Nachweis über die Herkunft des Liefergegenstandes
beizufügen. Der Lieferant liefert ausschließlich Produkte deutscher oder von uns
genehmigter ausländischer Herkunft.
V. Mängelrechte, Mangeluntersuchung Verjährung,
Rückgriff
1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die
gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart
ist. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr
von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die
Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen
zu lassen.
2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die
Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts-
oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist
rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab
Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim
Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des
Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem
Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu
belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter
Liefergegenstände.
3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von
ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von
60 Monaten seit der Ablieferung an uns. Der Lieferant vereinbart mit seinem
Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.
Vorgangs-Nr.:
Lieferant:
Stand: Januar 2003, Version für inländische Lieferanten
4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei.
Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte
oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem
Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung
vollständig erfüllt hat.
6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der
Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück
oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in
sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff
gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen,
die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns
einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen
der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die
von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens
aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so
wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei
denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.
VI. Produkthaftung, Versicherungsschutz, Abtretung
1. Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns
oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden
Haftung frei. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die
Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner
Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung
für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache
in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist
verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden
durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten
verursachten Produktmängel erforderlich wurde.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und
Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. ¤
oder dem entsprechenden Äquivalent in ausländischer Währung pauschal für
Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muss
sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten
Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Ziffern 4.1 bis
4,6 nach dem ProdHV-Modell 03/2000 oder 07/2002. Die Deckungssumme für Schäden
gem. Ziff. 4.1 - 4.6 ProdHV muss ebenfalls mindestens 2 Mio. ¤ oder dem
entsprechenden Äquivalent in ausländischer Währung betragen. Die Deckung muss
sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff.3 AHB auch auf Schäden im Ausland
erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns
mitzuteilen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine
dementsprechende Bestätigung des Versicherers in Form eines sog. Certificate of
Iinsurance.
3. Der Lieferant tritt alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen
Schadenersatzansprüche, die ihm gegen seinen Lieferanten zustehen, an uns ab,
soweit der Schaden bei uns durch das Lieferprodukt verursacht wurde. Die
Abtretung wird mit Abschluss des Liefervertrages als fiktiv abgegeben angesehen.
Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
VII. Schutzrechte, Freistellung
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine
Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung
derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf
Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen.
Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus
Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im
Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die
Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns
aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Frittlingen/Tuttlingen. Wir können
den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser
seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des
Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt dies das
übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der
mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
AEB der Eisenhut Instrumente GmbH, Stand Juni 2003

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